§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Wallwitzburg Dessau“, nach
der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist die Stadt Dessau.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, das Wallwitzburg genannte Bauwerk auf dem Wallwitzberg
im Beckerbruch in der Stadt Dessau zu fördern, insbesondere dabei auf
eine baldige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauwerks
hinzuarbeiten.
(2) Weiterhin fördert der Verein auch die Instandhaltung der Wallwitzberge
und ihrer Kleinarchitekturen.
(3) Ferner unterstützt der Verein die Forschung auf dem Gebiet der Geschichte,
Architektur, Park- und Gartenplanung und anderen Gebieten, soweit der Gegenstand
der wissenschaftlichen Arbeit die Wallwitzburg und ihre Umgebung betrifft.
(4) Der Verein ist dem Denkmalschutz, dem Naturschutz und der regionalen Traditionspflege
verpflichtet.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung, somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(6) Es wird befürwortet den Georgengarten und Beckerbruch mittelfristig
in den Verantwortungsbereich der Kulturstiftung Dessau-Wörlitz zu übernehmen.
§3 Mittel des Vereins
(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks verfügt der Verein über
finanzielle Mittel. Diese speisen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen
und Erwirtschaftungen des Vereins.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die unmittelbare Erfüllung
des Vereinszwecks verwendet werden. Es dürfen keine Ausgaben getätigt
werden, die dem Vereinszweck fremd oder unverhältnismäßig
hoch sind.
(3) Vereinsmitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.
(4) Aus den Mitteln des Vereins können Rücklagen gebildet werden.
Diese dürfen ebenfalls nur zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet
werden.
(5) Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für ein Geschäftsjahr
werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein Wallwitzburg Dessau können natürliche oder
juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung
der Vereinsziele verdient gemacht haben, können die Mitgliedschaft ehrenhalber
erlangen. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich, zur Erfüllung der Vereinsziele
aktiv beizutragen. Dazu leisten sie Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden.
Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben und zum 31. März
des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Arbeitsstunden
sind im
Rahmen von Veranstaltungen, Arbeitseinsätzen oder Projekten des Vereins
abzuleisten. Über die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(5) In begründeten Ausnahmefällen können einzelnen Mitgliedern
die Beiträge und Arbeitsstunden ganz oder teilweise erlassen werden.
Anstelle der Arbeitsstunden Zusatzbeiträge geleistet werden. Darüber
entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem
Tode (bei juristischen Personen mit deren Auflösung etc.). Bei der Beendigung
der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht erstattet.
(7) Austritte sind dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt wird erst wirksam, wenn alle Pflichten und Verbindlichkeiten
dem Verein gegenüber erfüllt sind.
(8) Mitglieder können nur bei grob vereinsschädigendem Verhalten
ausgeschlossen werden. Dieses liegt regelmäßig immer dann vor,
wenn satzungsgemäße Ziele des Vereins vorsätzlich oder grob
fahrlässig behindert werden. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes
Vereinsmitglied hat eine Stimme.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entscheidung über Anträge,
die Wahl und Entlastung des Vorstands, die Wahl der Rechnungsprüfer sowie
die Festsetzung der Beiträge und Arbeitsstunden.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von
4 Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
bei Bedarf und müssen auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder
einberufen werden.
(5) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied
des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, leitet das älteste
anwesende Mitglied die Sitzung.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit kommt der Antrag erneut zur Abstimmung.
(8) Satzungsänderungen erfordern zwei Drittel der anwesenden Stimmen,
Änderungen des Vereinszwecks erfordern drei Viertel aller Stimmen.
(9) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dieses wird vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist
den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds
für die verbliebene Amtszeit oder eines neuen Vorstands für die
volle Amtszeit einzuberufen.
(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, leitet die Geschäfte des Vereins
und organisiert die Vereinsarbeit. Der Vorstand vertritt den Verein durch
seinen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart,
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich und entscheidet im Rahmen seiner
Kompetenz und dieser Satzung über die Verwendung der Vereinsmittel.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§9 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus den Vereinsmitteln, den Vereinsrücklagen
und im Eigentum des Vereins stehenden Sachen und Rechten.
(2) Das Vereinsvermögen speist sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden
und sonstigen Zuwendungen, Sachspenden sowie sonstigen vom Verein satzungsgemäß
erwirtschafteten Einnahmen.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
gemeinnützigen Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen
in Geld an die Stadt Dessau, zwecks Verwendung für die Denkmalpflege,
insbesondere für die denkmalpflegerisch korrekte Rekonstruktion der Wallwitzburg.
Das Vereinsarchiv und eventuell vorhandene Gegenstände von historischem,
kulturellem oder wissenschaftlichem Wert werden dem Stadtarchiv Dessau zur
ewigen Verwahrung übergeben.
§10 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
auf zwei im Abstand von mindestens 6 Wochen stattfindenden Sitzungen mit drei
Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Antrag auf Auflösung muss in den
Tagesordnungen beider Sitzungen vermerkt sein.
§11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über
sie in Kraft.
(2) Sie gilt zur Durchsetzung der Bestimmungen zum Vereinsvermögen bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins solange fort, bis diese Bestimmungen
erfüllt sind.
(3) Die Satzung kann durch eine Neufassung außer Kraft gesetzt werden,
die mit derselben Mehrheit wie eine Satzungsänderung, bei Änderung
des Vereinszwecks wie eine Änderung desselben, von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden muss.
Dessau, den 08.01.2006, geändert am 03.03.2006